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erstellt am:
13.12.2012
Pressemitteilung 104/2012
HANNOVER. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat in einem neuen Erlass geregelt, wann Biogasanlagen beim Einsatz von Gülle eine Sicherheitsleistung erbringen müssen, die zum Beispiel im Fall einer Insolvenz des Betreibers wichtig ist. Der Erlass wurde durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich.
Nach der neuen Rechtslage werden Gülle und andere tierische Nebenprodukte in der Regel als Abfälle angesehen, sofern sie in einer Biogasanlage verwendet werden sollen. Daraus folgt, dass nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung zu prüfen ist. Dies ist bei Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen in der Regel der Fall. Nach dem jetzt herausgegebenen Erlass bleibt Gülle, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt ist, bei der Sicherheitsleistung unberücksichtigt. Dies ist gerechtfertigt, weil Gülle als Wirtschaftsdünger kostenneutral entsorgt werden kann und damit einen positiven Marktwert besitzt.
Wenn eine Biogasanlage ausschließlich Gülle und gezielt erzeugte pflanzliche Rohstoffe einsetzt, sind die entstehenden Gärreste der Gülle gleichgestellt. Anderes gilt bei Gärresten, die unter Verwendung weiterer, nicht gezielt erzeugter Kofermente (Abfälle) entstehen. Weil in diesem Fall nicht von vornherein von einem positiven Marktwert ausgegangen werden kann, ist für diese Gärreste und weiteren Kofermente eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Derzeit erörtert die Bundesregierung mit den Ländern Fragen des Gesetzesvollzuges bei Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird. Im Erlass wird darauf hingewiesen, dass dies zu Änderungen führen kann. Neben Biogasanlagen sind von dem neuen Erlass auch andere ortsfeste Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen betroffen, in denen tierische Nebenprodukte eingesetzt werden, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt sind. Ein externes Güllelager kann zum Beispiel eine solche Anlage sein.
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13.12.2012