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erstellt am:
27.09.2013
HANNOVER. Umweltminister Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrageder Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Hillgriet Eilers, Almuth von Below-Neufeldt und Horst Kortlang (FDP) zur Populationsentwicklung der Krähen in Niedersachsen geantwortet.
Die Abgeordneten hatten gefragt:
Krähen stehen seit vielen Jahren unter Naturschutz. Sie treten meist in Kolonien auf. In der jüngsten Vergangenheit gab es vermehrt Angriffe auf Menschen in verschiedenen Städten.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Population der Krähe in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
2. Inwieweit sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Populationsentwicklung der Krähe ihre Schutzbedürftigkeit auch in Zukunft als gegeben an?
3. Wie steht die Landesregierung zur Problematik der Angriffe auf Menschen durch Krähen in niedersächsischen Städten, und welche Gegenmaßnahmen empfiehlt sie?
Stefan Wenzel, der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz, beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Vorbemerkungen:
Krähen gehören zu den Rabenvögeln. Sie sind weltweit mit fast 100 Arten verbreitet und haben Lebensräume von der Ebene bis zum Hochgebirge besiedelt. In Deutschland und auch in Niedersachsen leben unterschiedliche Krähenarten, deren Biologie und demnach auch deren Verhalten sehr unterschiedlich sind. Es ist zu differenzieren, dass es Arten gibt, die in Kolonien brüten während andere Arten dies paarweise tun. Alle Krähenarten sind als "europäische Vogelarten" im Sinne der Eu-Vogelschutzrichtlinie nach § 7 BNatSchG besonders geschützt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Hinsichtlich der Populationsentwicklung wird im Folgenden auf den Bestand der Kolonien bildenden Saatkrähe (Corvus frugilegus) eingegangen.
Der Bestand der Saatkrähe betrug in Niedersachsen um 1850 noch ca. 65.000 Brutpaare. In der Folge ist er beständig zurückgegangen und um 1970 war mit ca. 2.000 Brutpaaren ein Tiefstand erreicht. Danach erfolgte eine allmähliche Erholung (1980 = 2.285, 1990 = 5.906, 2000 = 12.677 Brutpaare) bis 2005 auf ca. 18.000 Brutpaare. Hauptursache für den lang andauernden Rückgang war direkte Verfolgung. Diese und Lebensraumverschlechterungen durch Flurbereinigungen sowie zunehmender Umbruch von Grün- in Ackerland bewirkten Umsiedlungen, Zersplitterungen oder Aufgabe bedeutender Koloniestandorte. Der gesetzliche Schutz seit 1977 hat zu einem positiven Bestandtrend geführt. Derzeit liegen die Bestände bei ca. 30 % der einstigen Vorkommen. In den vergangenen Jahrzehnten ist eine Konzentration der Saatkrähe im städtischen Bereich festzustellen. Demgegenüber stehen drastische Bestandseinbrüche in der offenen Feldflur.
Zu 2:
Als einheimische Vogelart ist die Saatkrähe durch Gesetze wie die EU-Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 des BNatSchG unterliegt diese Art besonderen Zugriffsverboten, die bundesrechtlich verankert sind.
Zu 3:
Nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Medienberichten über Vögel, die aggressives Verhalten oder auch ein sogenanntes Angriffverhalten gegenüber Menschen zeigen. Dabei handelt es sich nicht nur um Rabenvögel, zu denen die Krähen gehören, sondern durchaus auch andere Arten wie beispielsweise Möwen.
Bei Schutzbemühungen ihrer Nester kann es während der Brutzeit in Einzelfällen auch wiederholt zu Abwehrverhalten von Elterntieren gegenüber Menschen kommen. Dieses Verhalten der Vögel wird als Angriffsverhalten fehl interpretiert.
In Niedersachsen handelt es sich dabei überwiegend um die Rabenkrähe (Corvus corone), welche anders als die Saatkrähe, nicht in Kolonien brütet. Aufgrund der Tatsache, dass Saatkrähenkolonien meist hoch in Bäumen brüten, stellen Passanten für die Jungvögel normaler Weise keine Bedrohung dar.
In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, öffentliche Wegeverbindungen, die in unmittelbarer Nähe brütender Vögel verlaufen, während der Brutzeit vorübergehend zu beschränken.
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erstellt am:
27.09.2013