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erstellt am:
17.12.2015
Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann (CDU) geantwortet.
Vorbemerkung des Abgeordneten
Mit Erlass vom 22. September 2015 hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz die Anforderungen an die Lagerung von Silage in Feldmieten verschärft. Demnach ist eine Lagerung in Feldmieten nur noch bis zum darauf folgenden Frühjahr zulässig. Damit müssen die betroffenen Betriebe ihre Vorräte zum April/Mai nächsten Jahres aufgefüttert haben. Es besteht somit keine Möglichkeit der Silagezufütterung bis zur nächsten Ernte im Herbst des nächsten Jahres. Nach Ansicht von Experten ist diese Regelung vor allem für kleine Betriebe existenzbedrohend. Sie sind von den Vorgaben besonders betroffen. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund der nun notwendigen erheblichen Investitionen eher eine Aufgabe der Viehhaltung folgen wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der zur Erlassveröffentlichung unmittelbar bevorstehenden Maisernte für die betroffenen Betriebe keine Änderungsmöglichkeit ihrer Silagelagerung bestand.
1. Aufgrund welcher neuen Erkenntnisse reduziert die Landesregierung in ihrem Erlass die Lagerzeit für Feldmieten auf sechs Monate auch bei Silagearten, deren hohe Trockenmasse einen Flüssigkeitsaustritt ausschließt?
Nach geltendem Recht sind allgemein wassergefährdende Stoffe grundsätzlich in dafür geeigneten Anlagen zu lagern. Diese Rechtslage ist nicht neu.
Diese grundlegenden Anforderungen zum Schutz des Grundwassers und oberirdischen Gewässer ergeben sich aus dem allgemeinen Wasserrecht (§ 48 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 WHG). Ein wasserrechtlich zulässiger Umgang mit diesen Stoffen darf deshalb grundsätzlich nur im Rahmen von geeigneten Anlagen erfolgen. Die konkreten Anforderungen an solche Anlagen ergeben sich aus der geltenden Anlagenverordnung für Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS).
Der Gem. Rderl. des MU u. d. ML vom 22.9.2015 stellt lediglich klar, dass die Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung darstellt und nicht von der Verpflichtung entbindet, wasserundurchlässig befestigte Lageranlagen zu errichten. Eine Lagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen kann daher nur unter eng definierten fachlichen Randbedingungen in Betracht kommen.
Der Inhalt des RdErl. vom 22.9.2015 wird von der Frage unzutreffend wiedergegeben. Der Erlass regelt keine Beschränkung auf sechs Monate, sondern eine Lagerdauer bis zum folgenden Frühjahr (so auch die Vorbemerkung in der Anfrage). Im Gegensatz zur zuvor geltenden Fassung ist im aktuellen Erlass erstmals eine ausdrückliche Aussage zur Lagerdauer bei Silage-Feldmieten enthalten.
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb - wie viele tierhaltende Betriebe - über Grünland verfügt, beginnt im Frühjahr der neue Zyklus der Futtergewinnung. Die Einhaltung der Erlassregelung sollte in diesem Fall keine erheblichen Probleme aufwerfen. Soweit ein Betrieb feste Lagerkapazitäten und die Feldrandlagerung kombiniert, besteht bis zum Frühjahr die Möglichkeit, den Inhalt der Feldmieten zu verbrauchen und danach die festen Einrichtungen zu leeren.
Die Erlassregelung wirkt sich also im Wesentlichen in einer Konstellation aus, in der ein Tierhaltungsbetrieb im Wesentlichen Mais als eigene Futtergrundlage verwendet und er über keine feste Lagerkapazität verfügt. In einer solchen Konstellation, in der die gesamte Maisernte für ein Jahr gelagert werden soll, ist es erforderlich und angemessen, zumindest für einen Teil der Silage den oben genannten Grundsatz einzufordern, wonach die Lagerung wassergefährdender Stoffe in geeigneten festen Anlagen erfolgen soll.
2. Was rät die Landesregierung den betroffenen Betrieben, die ab Frühjahr nächsten Jahres bei begrenzten oder keinen Weidemöglichkeiten und damit notwendiger Stallhaltung besonders in der Jungrinderaufzucht die Fütterung ohne Silagevorräte bis zum Herbst des Jahres gestalten müssen?
Die Landesregierung ist der festen Überzeugung, dass die Rindvieh haltenden Betriebe ihr betriebliches Management ohnehin so ausrichten, dass zunächst die in Feldmieten gelagerten Silagen verfüttert werden. Wie bereits erwähnt ist gem. Erlasslage eine Fütterung von Silagen aus Feldmieten bis zum Auslaufen des Frühjahrs, also bis in den Juni hinein, möglich. Danach dürfte in den meisten Fällen bereits der Anfang Mai des Jahres geerntete Schnitt für eine Verfütterung zur Verfügung stehen. Fütterungsengpässe aufgrund der Erlassregelungen sind daher nicht zu erwarten.
3. Ist davon auszugehen, dass, da überwiegend kleinere Betriebe betroffen sind und diese nunmehr erhebliche Investitionen tätigen müssen, diese verstärkt die Viehhaltung aufgeben werden und mit dem Erlass der Strukturwandel erheblich verstärkt wird?
Über die Anzahl der möglicherweise durch Regelung betroffenen Betriebe liegen keine Erkenntnisse vor. Die weitaus überwiegende Anzahl der Betriebe dürfte hingegen bereits über geeignete Lagerungsmöglichkeiten für Silagen verfügen. Silagen, die dennoch in Feldmieten gelagert werden müssen, werden unter Einhaltung der eingeschränkten Lagerungszeiträume verfüttert, bevor die auf dem Betriebsgelände befindlichen Vorräte angebrochen werden. Gerade für kleinere Betriebe bietet es sich zudem auch aus Gründen besserer Futterqualitäten an, Ballensilagen herzustellen, die nicht unter die Regelung fallen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Bau von Silagelagerungsmöglichkeiten über das Nds. AFP-Programm förderfähig ist. Hiervon können insbesondere kleine Betriebe profitieren.
Insoweit ist mit einer Verstärkung des Strukturwandels nicht zu rechnen.
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erstellt am:
17.12.2015