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Kommunale Stadtwerke und Anreizregulierung

Antwort von Umweltminister Hans-Heinrich Sander auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Dieter Möhrmann (SPD).


Pressemitteilung Nr. 67/2007

(Es gilt das gesprochene Wort)

Anrede,

bevor ich die einzelnen Fragen beantworte, lassen Sie mich folgende Vorbemerkungen machen:

Zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas werden die Entgelte für den Netzzugang derzeit nach § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes gebildet. Grundlage dafür sind die Kosten einer Betriebsführung eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers.

Die Entgelte für den Netzzugang müssen von der Bundesnetzagentur (für Niedersachsen in Organleihe) bzw. den Landesregulierungsbehörden genehmigt werden.

Nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes können die Entgelte für den Netzzugang aber auch nach der Anreizmethode bestimmt werden. Der politische Wille zur Einführung dieser Alternative ist im Energiewirtschaftsgesetz verankert. Danach war die Bundesnetzagentur verpflichtet, bis zum 01. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung vorzulegen. Dies ist fristgerecht geschehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat Anfang April auf der Grundlage dieses Berichts den Entwurf einer Rechtsverordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung) vorgelegt. Dieser Entwurf ist zwischen den Bundesressorts noch nicht abgestimmt. Er enthält Regelungen

- in welcher Art und Weise,

- nach welchen Methoden und

- nach welchem Verfahren

Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber gesetzt werden. Noch in diesem Jahr soll das sogenannte Ausgangsniveau ermittelt werden.

Das machen die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden durch Kostenprüfungen bei den Netzbetreibern. Im Jahre 2008 soll dann der erste Effizienzvergleich der Netzbetreiber durchgeführt werden. Und ab 2009 gelten dann die Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber.

Nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministers sollen die Netzbetreiber innerhalb von zwei Regulierungsperioden - nach den derzeitigen Vorstellungen sind das je 4 Jahre - an das Niveau der strukturell vergleichbaren besten Unternehmen herangeführt werden.

Zusätzlich soll es eine jährliche Vorgabe von 1,5 Prozent für den sektoralen Produktionsfortschritt der Gas – und Stromnetzbetreiber geben. Die regulatorischen Belastungen für die Netzbetreiber sollen in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Das gilt insbesondere für kleine Unternehmen. Sie sollen wählen können, ob sie an dem umfassenden oder an einem vereinfachten Regulierungsregime teilnehmen wollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen zeigen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind, als in wettbewerblich organisierten Märkten.

Der Verordnungsentwurf geht deshalb davon aus, dass sich die Produktivität bei den Strom- und Gasnetzen positiver als die Gesamtwirtschaft entwickelt. Dies erfordert einen generellen sektoralen Produktionsfaktor, der nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministeriums bei 1,5 % liegen soll.

Maßstab für die Bestimmung der individuellen Effizienzwerte des einzelnen Netzbetreibers sind nach dem Entwurf die im Vergleich ermittelten effizienten Unternehmen. Nach dem Verordnungsentwurf sollen die Zumutbarkeit, die Erreichbarkeit und die Übertreffbarkeit der individuellen Effizienzvorgaben u.a. dadurch gewährleistet werden, dass den Netzbetreibern ein mehrjähriger Zeitraum zur Erreichung der Effizienzgrenze eingeräumt wird.

Außerdem sind strukturelle Besonderheiten der Netzbetreiber ggfs. gesondert zu berücksichtigen.

Soweit notwendig, kann darüber hinaus in Härtefällen eine individuelle Anpassung der Effizienzvorgaben des jeweiligen Netzbetreibers erfolgen so z.B. durch Einräumung eines längeren Zeitraums zum Abbau der ermittelten Ineffizienzen. Diese Erleichterungen sollen dazu führen, dass – wie im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehen – die Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen können.

Der Verordnungsentwurf sieht Sonderregelungen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie für kleine Netzbetreiber vor. Damit sollen Bevorzugungen der großen Energiekonzerne ausgeschlossen werden.

Als weitere Reaktion auf die hohen Strom- und Gaspreise ist z.Zt. ein Maßnahmenpaket im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollen dem Wettbewerb im Energiebereich die erforderlichen Impulse gegeben und gleichzeitig die Position der Verbraucher gestärkt werden. Gegenstand des Pakets sind die Kartellrechtsnovelle und die Kraftwerks-Netzanschluss-Verordnung.

Ziel der Kartellrechtsnovelle ist es, die bestehende Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden vorübergehend zu schärfen, bis strukturelle Maßnahmen greifen. Die Kartellbehörden sollen in die Lage versetzt werden, Missbräuche im Energiesektor leichter nachzuweisen und effektiver zu bekämpfen.

Ziel der Kraftwerks-Netzanschluss-Verordnung ist die Erleichterung neuer Kraftwerksprojekte in Deutschland, um die Liquidität des Marktes und Anbietervielfalt zu fördern.

Zu 2:

Der vorliegende Entwurf einer Anreizregulierungsverordnung sieht in § 24 Erleichterungen für kleine Netzbetreiber durch ein vereinfachtes Verfahren vor. Zu dem Entwurf haben auf Fachebene beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Gespräche mit den Ländern stattgefunden, in denen sich die Länder für Verbesserungen i.S. der kleinen Stadtwerke eingesetzt haben.

Nach derzeitigem Stand wird es zu erheblichen Verbesserungen kommen. Insbesondere soll es bei einer Entscheidung für das vereinfachte Verfahren keine neue Kostenprüfungen und Wahlmöglichkeiten der Netzbetreiber für dieses Verfahren vor jeder Regulierungsperiode geben.

Damit könnte - entsprechend den ursprünglichen Zusagen - ein nachhaltiger Strukturwandel zu Lasten der kleineren Netzbetreiber, also insbesondere der kommunalen Stadtwerke, vermieden werden. Ein ausformulierter neuer Text liegt jedoch noch nicht vor.

Zu 3:

Es ist festzustellen, dass es noch keine von der Bundesregierung verabschiedete Anreizregulierungsverordnung gibt. Gegenstand der Gespräche ist immer noch ein Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Niedersächsische Landesregierung wird im Bundesratsverfahren darauf achten, dass die Vorgaben für die Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung so ausgestaltet werden, dass die notwendigen Investitionen in Erhaltung und Ausbau der Netze gewährleistet sind.

Die regulatorischen Belastungen für die Netzbetreiber müssen sich in vertretbaren Grenzen halten. Das gilt insbesondere für kleine Unternehmen, die die Wahl zwischen der Teilnahme an dem umfassenden und an einem handhabbaren vereinfachten Regulierungsverfahren haben sollen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.06.2007
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010

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