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OVG Lüneburg weist Klagen zu Schacht Konrad ab

Sander: Konrad ist als Endlager geeignet/Lastenausgleich für Region notwendig


Pressemitteilung Nr. 25/2006

HANNOVER. Nachdem heute (Mittwoch) das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss Schacht Konrad abgelehnt und auch eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, erklärte der Niedersächsische Umweltminister Hans-Heinrich Sander:

"Nun hat es auch das höchste Niedersächsische Verwaltungsgericht bestätigt: Schacht Konrad ist als Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle geeignet. Alle Aspekte des Strahlenschutzes und des Wasserrechts, der Störfallvorsorge und der Langzeitsicherheit wurden sowohl vom Niedersächsischen Umweltministerium als auch in Sachverständigen-Gutachten umfangreich und verantwortungsvoll untersucht. Ich hoffe sehr, dass diese Gerichtsentscheidung den Menschen in der Region Sicherheit gibt.

Auch wird sich die Niedersächsische Landesregierung für eine gerechte Verteilung der Lasten einsetzen. Denn es kann nicht sein, dass alle schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus den anderen Bundesländern in Schacht Konrad endgelagert werden, ohne dass die Region Salzgitter dafür einen Ausgleich zur Standortverbesserung bekommt. Darüber werde ich in den kommenden Wochen mit den Gemeinden und auch mit der Familie Traube sprechen.

Wir erwarten, dass die Bundesregierung Schacht Konrad so bald wie möglich in Betrieb nehmen wird. Dann könnten die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ab 2012 sicher endgelagert werden."

HINTERGRUND: Rund fünf Monate nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründungen entfällt die bislang durch Klageerhebungen eingetretene aufschiebende Wirkung. Der Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) steht dann kein rechtlicher Hinderungsgrund mehr entgegen. Im Übrigen ist nach allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts mit der Realisierung der Planfeststellung innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beginnen. Wird mit der Durchführung nicht innerhalb dieser Frist begonnen, tritt der Plan außer Kraft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.03.2006
zuletzt aktualisiert am:
16.03.2010

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