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Mehrwegangebotspflicht - die wichtigsten Fragen und Antworten
Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie fordert von allen Mitgliedstaaten eine messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen. Deutschland hat zur Umsetzung dieser Forderung im Verpackungsgesetz (VerpackG) die Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr eingeführt.
Hier gibt es eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur Umsetzung der Angebotspflicht.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden. Verpflichtet sind daher alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht (To-go-Bereich) in Einweglebensmittelkunststoffverpackungen oder Getränkebecher verpackt bzw. abgefüllt und an Endverbraucherinnen und -Verbraucher abgegeben werden.
Das betrifft z. B. Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder Lebensmittelgeschäfte.
Verbraucherinnen und Verbraucher haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.
Gemäß § 33 Abs. 1 VerpackG sind seit dem 01.01.2023 Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.
Die Letztvertreiber dürfen die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich.
Die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber beschränkt sich auf solche Mehrwegverpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Sie sind nicht verpflichtet, andere als die selbst ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen. Eine freiwillige Beteiligung an übergreifenden Mehrwegsystemen (Poollösung), die auch eine Rückgabe der Mehrwegverpackungen bei anderen Letztvertreibenden ermöglicht, ist ausdrücklich erwünscht, weil dadurch den Kundinnen und Kunden die Nutzung von Mehrwegangeboten erheblich erleichtert wird.
Eine Ausnahme besteht für kleine Unternehmen mit höchstens fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern (§ 34 VerpackG). Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kundinnen und Kunden befüllen. Das freiwillige Anbieten von Mehrwegverpackungen ist ebenfalls möglich.
Unter den Begriff der Verkaufsfläche fallen sämtliche für Verbraucherinnen und Verbraucher frei zugängliche Flächen wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche, auch im Außenbereich. Werden Waren geliefert (Versandhandel), so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich auch alle Lager- und Versand-, Regal- und Kommissionierflächen.
Der Letztvertreiber hat lediglich in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Befüllung des Kundenbehältnisses aus hygienischen Gründen abzulehnen, z. B. wenn das Kundenbehältnis derart verschmutzt ist, dass eine Kontamination der Arbeitsumgebung zu befürchten wäre, oder wenn das Behältnis für das abzugebende Lebensmittel ungeeignet ist. Eine generelle Ablehnungsmöglichkeit eines Kundenbehältnisses lässt sich daraus nicht ableiten.
Letztvertreiber sind gemäß §§ 33 Absatz 2 bzw. 34 Absatz 3 verpflichtet, die Endverbraucherinnen und -Verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten.
Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien wie etwa Social Media, Internet, Flyer oder Prospekten oder während des Bestellprozesses entsprechend zu geben.
Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht für Einwegkunststofflebens-mittelverpackungen und Einweggetränkebecher nach § 33 VerpackG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Für Rücknahme, Reinigung und Ausgabe von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit zu beachten.
Damit eine Nutzung von Mehrwegverpackungen im Einklang mit den lebensmittelhygienerechtlichen Vorgaben erfolgt, sind gemäß §§ 13 f der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene)“ von der Lebensmittelwirtschaft mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden Leitlinien der „Guten Verfahrenspraxis“ nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 abgestimmt worden, und zwar Leitlinien in Form von Merkblättern:
Das unter „a.“ aufgeführte Merkblatt „Mehrweg-Behältnisse“ inklusive des dazugehörigen Lehrvideos gilt als wirtschaftsseitige Leitlinie und ist von allen Bundesländern geprüft. Es beinhaltet die relevanten rechtlichen Aspekte, die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen und gibt den Lebensmittelunternehmern Empfehlungen, wie sie die sachgerechte, hygienische Handhabung der kundeneigenen Behältnisse, insbesondere beim Befüllvorgang, leisten können.
Artikel-Informationen
erstellt am:
24.04.2023
zuletzt aktualisiert am:
25.04.2023