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erstellt am:
18.07.2024
Finanzielle Beteiligung an Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen
„Besonderes Herzstück des neuen Wind-Gesetzes ist, dass die Kommunen, die Menschen vor Ort – vor allem im Ländlichen Raum – von jedem neuen Windrad und jeder neuen Freiflächen-PV-Anlage direkt profitieren werden wie in keinem anderen Bundesland“, so Meyer. Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Millionen Euro Wertschöpfung vor Ort generiert. Denn mit dem Gesetz werden die Anlagenbetreiber erstmals verpflichtet, für jedes neue Windrad oder Freiflächenphotovoltaikanlage eine Akzeptanzabgabe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an die jeweilige Gemeinde zu zahlen. Das sind rund 30.000 Euro pro Jahr für jedes neue Windrad und zwar dauerhaft, solange die Anlage sauberen, klimaneutralen Strom produziert.
Wie kann die finanzielle Beteiligung aussehen? Für welche Anlagen gilt die Akzeptanzabgabe? Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt es hier in den FAQ.
Mit weiteren Fragen zum Beteiligungsgesetz (NWindPVBetG) können sich insbesondere Vorhabenträger, Betreiber und Kommunen gern per E-Mail an das dafür eingerichtete Funktionspostfach (WindPV@mu.niedersachsen.de) wenden.
Vorhabenträger (Projektentwickler, Investoren) und Betreiber von Windenergieanlagen/Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen mit installierter Leistung ab 1 MW = 1.000 KW (§ 3 NWindPVBetG) sind verpflichtet, eine Akzeptanzabgabe in Höhe von 0,2 ct/kWh zu zahlen, sofern sie nicht eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG mit der betroffenen Kommune abgeschlossen und diese dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt haben
(§ 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG). Die Ausnahme für freiwillig zahlende Vorhabenträger gilt nur, wenn vollständige jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 ct/kWh für die tatsächlichen und fiktive Strommengen erfolgen. Sonst lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe wieder auf. Verträge für freiwillige Zahlungen sollten auf Basis der im Internet veröffentlichten Musterverträge der Fachagentur Windenergie an Land geschlossen werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle neuen Anlagen, die 0,2 Cent entweder als Abgabe oder über einen Vertrag verpflichtend an die Gemeinde zahlen.
Das Gesetz ist am xx. April 2024 in Kraft getreten, d. h. es gilt für Windenergieanlagen mit Zugang der sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem xx. April 2024 bzw. für Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Bekanntgabe der Genehmigung nach dem 18. April 2024 (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NWindPVBetG).
Ihre Windenergieanlage ist vom Gesetz erfasst, wenn Sie die sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem 18. April 2024 erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NWindPVBetG).
Ihre Freiflächen-Photovoltaikanlage ist erfasst, wenn Sie die Genehmigung nach dem 18. April 2024 erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NWindPVBetG).
Das Gesetz gilt auch für das Repowering von Anlagen, wenn eine vorhandene Windenergieanlagen durch eine Anlage mit mindestens gleicher Leistung und Höhe vollständig ausgetauscht werden soll und die sog. „Vollständigkeitserklärung“ nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen ist
(§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NWindPVBetG).
Auch das Repowering von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen erfasst, wenn mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen ausgetauscht werden soll und die hierfür erforderliche Genehmigung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannt gegeben worden ist
(§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NWindPVBetG).
Es sind Windenergieanlagen ab einer Höhe von 50 Metern und ab 1 Megawatt installierter Leistung betroffen (§ 3 Abs. 1 NWindPVBetG).
Welche Ausnahmen gibt es für die Pflicht zur Zahlung einer Akzeptanzabgabe?
· Die Akzeptanzabgabe muss nicht gezahlt werden, wenn eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG mit der betroffenen Kommune abgeschlossen und diese dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG). Die Ausnahme für freiwillig zahlende Vorhabenträger gilt nur, wenn vollständige jährliche Zahlungen in Höhe von 0,2 ct/kWh für die tatsächlichen und fiktiven Strommengen erfolgen. Sonst lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe wieder auf. Verträge für freiwillige Zahlungen sollten auf Basis der im Internet veröffentlichten Musterverträge der Fachagentur Windenergie an Land geschlossen werden.
· Anlagen zur Entwicklung oder Erprobung technischer Neuerungen können auf Antrag beim Fachministerium ausgenommen werden (§ 8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Folgende Anlagen sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen:
- Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen mit weniger als 1 MW installierter Leistung.
- Windenergieanlagen einschließlich deren Repowering, bei denen die sog. „Vollständigkeitserklärung“ der Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV vor dem 18. April 2024 zugegangen ist.
- Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen einschließlich deren Repowering, die vor dem 18. April 2024 genehmigt wurden.
- Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Nebeneinrichtungen. Das sind Anlagen, die dem BImSchG unterliegen und im engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und der Eigenstromversorgung des Unternehmens dienen.
- Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen als Agri-PV (Agri-PV beansprucht max. 15 % der landwirtschaftlichen Fläche) und als Moor-PV (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 e EEG)
- Auf Antrag kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zulassen, wenn diese der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen (§8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Auch verschiedenartige Kombinationen der weiteren finanziellen Beteiligung sind möglich. Die Form der direkten oder indirekten weiteren Beteiligung ist frei wählbar.
Ausgenommen von der Unterbreitung eines Angebots zur weiteren finanziellen Beteiligung an betroffene Einwohnende oder Kommunen sind gem. § 6 Abs. 5 NWindPVBetG:
- Freiflächen-Photovoltaikanlage unter 5 MW installierter Leistung,
- der Eigenversorgung dienende Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
- vertraglich vereinbarter Stromversorgung dienende Entnahmestellen juristischer Personen im Gebiet betroffener Kommunen oder im Radius von 4.500 m um jeweilige Stromerzeugungseinheit (PPA-Projekte = Power Purchase Agreements),
- Bürgerenergiegesellschaften, die zu mindestens 20 % im Eigentum von Einwohnerinnen und Einwohnern betroffener Kommunen sind.
Auf Antrag kann das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ausnahmen für Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen oder der Förderung der Biodiversität dienen, zulassen (§ 8 Abs. 3 NWindPVBetG).
Wurde eine befristete finanzielle Beteiligung vereinbart, muss spätestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung ein erneutes Angebot nach den vorgenannten Vorgaben unterbreitet werden.
Es reicht ein zeitgleich eingereichter Antrag von zwei getrennten Antragstellern aus, die auf den zeitgleich eingereichten Antrag des jeweils anderen Antragstellers für Vorhaben in räumlichem Zusammenhang verweisen und mitteilen, dass diese zusammen ein „Vorhaben“ bilden wollen, um ein Vorhaben im Sinne des NWindPVBetG darzustellen, bspw. um so die weitere Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern zu realisieren. Ein formal gemeinsamer Antrag mehrerer Vorhabenträger zusammen mit demselben Aktenzeichen ist nicht erforderlich.
Die Änderung einer bereits bestehenden Genehmigung soll entsprechend § 36f Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 nicht zu den Verpflichtungen des NWindPVBetG führen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des NWindPVBetG ist aber ggf. ein tatsächliches Repowering. Dann greifen die Regelungen für Repowering mit den im Gesetz festgelegten Verpflichtungen.
Wenn die zuständige Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen (Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren) nicht bestätigt, ist das tatsächliche Vorliegen der vollständigen Unterlagen nachzuweisen. Zugleich wird das Energieministerium die Behörde zu dem Sachverhalt um Auskunft bitten und ihren Beitrag zur Sachverhaltsklärung zu leisten.
Die Gemeinde kann Einblick in das öffentlich zugängliche Marktstammdatenregister nehmen. Eigentümer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats ab Erwerb die Daten einzugeben.
Ja. Zahlungen auf fiktive Strommengen nach Nummer 7.2 der Anlage 2 zum EEG fallen an, wenn die Vorhabenträger eine freiwillige Zahlung nach § 6 EEG vereinbaren.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NWindPVBetG ist die Zahlung jährlich ab dem Jahr zu leisten, das auf die Inbetriebnahme der Windenergieanlage oder der ersten Anlage des Freiflächenvorhabens folgt. Das heißt, dass spätestens zum 31.12. eines Folgejahres die Zahlungen zu leisten sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 NWindPVBetG dürfen die Finanzmittel für Maßnahmen, die der Erfüllung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dienen, nur verwendet werden, soweit die Maßnahmen über die Erfüllung des gesetzlich übertragenen Aufgabenumfangs hinausgehen.
Die Regelung schließt die Verwendung der Einnahmen aus der Akzeptanzabgabe für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und zugewiesene Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Grundsatz aus. Dies entspricht der Einordnung der Zahlungen als nicht-steuerliche Abgabe, die nicht zur Finanzierung gemeindlicher Aufgaben erhoben wird (so auch BVerfG, Beschluss v. 23.03.2022, Az. 1 BvR 1187/17, insb. Rn. 77) sowie der für die Erhebung von Sonderabgaben geltenden Voraussetzung, dass die Verwendung der Abgabe „gruppennützig“ für die Abgabenpflichtigen verwendet werden muss, die eine besondere Finanzierungsverantwortung für eine bestimmte Aufgabe haben. Eine besondere Finanzierungsverantwortung haben die Abgabepflichtigen Windenergieunternehmen aber jedenfalls nicht für Aufgaben, die die Kommunen aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisungen ohnehin erfüllen müssen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss v. 23.03.2022, Az. 1 BvR 1187/17, Rn. 167).
Es kommt im Ergebnis darauf an, ob die Maßnahme über das hinausgeht, was in der gesetzlichen Aufgabenübertragung festgelegt ist.
Von der Vorgabe der 50 % darf abgewichen werden, jedoch muss der Wert in der Regel eingehalten werden. Nur bei sachlich begründeten und entsprechend dokumentierten Ausnahmen darf von der Regel abgewichen werden.
Von der Vorgabe der 50 % darf mit sachlich begründeten Bedingungen abgewichen werden. Eine Aufgabenübertragung kann unter anderem einen solchen Grund darstellen. Die Abweichung ist zu dokumentieren und zu begründen.
Die Verwendung der Mittel aus der weiteren finanziellen Beteiligung, so sie der Gemeinde angeboten wird und nicht den Einwohnerinnen und Einwohnern und von dieser das Angebot angenommen wird, steht im freien Ermessen der Gemeinden und sollte ebenfalls für akzeptanzsteigernde Maßnahmen verwendet werden. Sie können auch zur Aufstockung der Leistungen aus der Abgabe verwendet werden.
Ja, die weitere finanzielle Beteiligung ist ein zusätzliches Instrument zur Akzeptanzsteigerung und -erhaltung. Allerdings ist zu beachten, dass es hierfür weitere Ausnahmen gibt, die im Gesetz normiert sind, bspw. gilt die Pflicht für Freiflächenanlagen erst ab 5 MW installierter Leistung.
Es ist keine festgelegte Frist vorgesehen, die der Vorhabenträger gewähren muss. Da das Angebot den Gemeinden zu unterbreiten ist, sind jedoch die branchenüblichen Fristen für die Beteiligung von Gemeinden einzuhalten. Anderenfalls kann nicht von einem ernsthaften Angebot ausgegangen werden.
Ein Angebot darf schon vor der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Inbetriebnahme abgegeben werden. Vor dem Beschluss des Bebauungsplanes ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung noch nicht erfüllt, sodass wie in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 ein vorheriges Angebot noch nicht abgegeben werden kann. Dieses Vorgehen wäre ansonsten geeignet, unzulässigen Einfluss auf das den Bebauungsplan beschließende Organ auszuüben, um einen noch unwirksamen Vertrag wirksam werden und die damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten eintreten zu lassen.
Die Gesamtlaufzeit der Anlagen umfasst die gesamte Betriebsdauer ab der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme.
Ja, nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ist ein Vorhabenträger, der mit den betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 schließt, nur für die Dauer der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von der Zahlung der Akzeptanzabgabe befreit.
Es reicht aus, entweder der Gemeinde (ggf. dem Landkreis für kreisfreie Gebiete) ein Angebot zu unterbreiten oder den Einwohnerinnen und Einwohnern. Es ist nicht erforderlich, allen eine weitere finanzielle Beteiligung anzubieten. Zugleich wäre das zulässig.
Die 2,5 km-Grenze ist analog zum EEG bewusst gewählt, da die in diesem Radius Wohnenden am meisten betroffen sind. Ein größerer Radius für die weitere finanzielle Beteiligung würde die Ausführung der Beteiligung zudem beliebig erweitern und erschweren. Dass die „Grenze“ durch eine Straße laufen kann, ist nur natürlich, aber nicht verhinderbar, da auch andere Grenzziehungen zu ähnlichen Problemlagen führen würden. Durch das Ministerium zu genehmigende Ausnahmen von einer eindeutigen Grenze würden das Verfahren komplexer und unpraktikabel werden lassen. Ungeachtet dessen steht es den Vorhabenträgern frei, über den gesetzlich festgelegten Umfang hinaus Angebote an weitere Bürgerinnen und Bürger zu machen, wenn dadurch solche Problemlagen entschärft werden.
Die Einwohnenden müssen nur dann mehrfach berücksichtigt werden, wenn mehrere Vorhaben vorliegen. Angebote für einzelne Windräder innerhalb eines einzelnen Vorhabens dürfen nicht abgegeben werden, dies wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Eine Mehrfachberücksichtigung bei einem einzelnen Vorhaben ist überflüssig, da für das gesamte Vorhaben ein Angebot gemacht werden muss.
Ja, eine Person kann mehrfach beteiligt werden, wenn sie mehrfach betroffen ist. Eine Betroffenheit liegt jedoch nur vor, wenn eine Person gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 mit einer Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes im Gebiet der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises gemeldet ist und die Wohnung in einem Umkreis von nicht mehr als 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage oder in einer Entfernung von nicht mehr als 2 500 Metern vom äußeren Rand des Freiflächenvorhabens liegt. Die Beteiligungsart ist abhängig von der jeweilig vom Vorhabenträger gewählten Art der zusätzlichen finanziellen Beteiligung.
Es ist aber nicht erforderlich Personen an ein und demselben Vorhaben mehrfach zu beteiligen, wenn sie mehrere Wohnsitze innerhalb des betroffenen Gebietes haben sollten.
Ja. Da niemand dazu verpflichtet werden kann, ein gemäß § 6 Abs. 3 angemessenes Angebot anzunehmen, ist die Verpflichtung aus § 6 auch dann erfüllt, wenn niemand das Angebot annimmt. Zugleich sollten sich Anlagenbetreiber bemühen Angebote abzugeben, die angemessen und annehmbar sind, da sie so dazu beitragen die Akzeptanz des Ausbaus der Windkraft und der Freiflächen-PV zu erhalten und zu steigern.
Es ist gewollt, dass die Verpflichtung besteht, ein Angebot abzugeben, da kein Betroffener dazu verpflichtet werden kann, ein Angebot anzunehmen. Die Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 beziehen sich auf die Verpflichtung, Angebote zur weiteren finanziellen Beteiligung abzugeben.
Es dürfen auch Personen beteiligt werden, die außerhalb des Radius wohnen. Dabei ist zu beachten, dass die Angemessenheit des Angebots jeweils vollständig für die Bewohner innerhalb des Radius gewährt sein muss. Die Aufnahme weiterer Personen befreit nicht von der Verpflichtung gegenüber den betroffenen Personen.
Es ist seitens des Landes nicht vorgesehen hierzu weitere Festlegungen zu machen. Der Gesetzgeber hat keine unterschiedliche Behandlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Abhängigkeit vom Abstand zum Vorhaben gefordert. Zugleich ist damit ein solches Vorgehen nicht ausgeschlossen, muss aber Bedingungen erfüllen. Wie möglicherweise bevorzugte Zuschläge geregelt werden, muss nachvollziehbar sein und darf nicht willkürlich erfolgen. Solange eine stärkere Betroffenheit der näher an den Anlagen Wohnenden eine höhere Beteiligung rechtfertigt, kann dies eine nachvollziehbare Alternative darstellen.
Mit der „entgeltlichen Überlassung eines Teils der Anlagen“ ist bewusst ein sehr weiter Begriff gewählt worden, um alle oben aufgeführten Alternativen zu ermöglichen. Dadurch sollen die Vorhabenträger eine umfassende Wahlmöglichkeit bei der weiteren finanziellen Beteiligung erhalten, damit die in der Praxis bewährten Beteiligungsinstrumente jeweils zweckgerichtet eingesetzt werden können.
Ziel des Gesetzes ist es die Akzeptanz des Ausbaus der Erneuerbaren Energien zu steigern. Damit ist der Vorhabenträger gehalten dafür Sorge zu tragen, dass alle betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner von dem Zuschuss/Bonus profitieren. Ein Gutschein für Energie wäre eine solche Lösung. So könnte er bei der Lieferung verbilligter Energie dafür sorgen, dass diejenigen, die nicht den Anbieter wechseln wollen, auch davon profitieren können. Da es möglich wäre, dass Bürgerinnen und Bürger bereits vergünstigte Energie aus einem Projekt beziehen, muss in diesen Fällen sichergestellt werden, dass sie dennoch von der Beteiligung profitieren können. Auch ist bei Angeboten vergünstigter Energie darauf zu achten, dass diese wirklich vergünstigt gegenüber weiteren Angeboten in der Region ist und der Maßstab des Umfangs der Beteiligung (0,1 ct/kWh erzeugten Stroms) realisiert wird.
Zur Angemessenheit genügt lediglich das Angebot der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder kapitalersetzenden Schwarmfinanzierung, da niemand zur Annahme eines Angebots verpflichtet werden kann. Das Angebot muss aber auch von den Betroffenen angenommen werden können, was zum Beispiel durch einen zu hohen Mindestbetrag für die Annahme des Angebots ausgeschlossen wäre.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „kapitalgebend“ verwendet. Hier sind beide aufgeführten Möglichkeiten frei wählbar, so dass sowohl das Kapital im Sinne einer Finanzierung als auch das Kapital als Gesellschaftskapital gemeint sind.
Die Schwarmfinanzierung ist nicht mittelbar auszugestalten, da dieses Konstrukt für die Anlegerinnen und Anleger nicht immer voll durchschaubar ist. Mittelbare Investitionen sind komplex, da es sich um eine mehrstufige Investition handelt. Für private Anlegerinnen und Anleger sind die Bedingungen damit in der Regel zu wenig transparent. Zudem können die Gewinne durch die zwischengeschaltete Gesellschaft und das zusätzliche Anlagekonstrukt verringert werden. Tatsächlich ist das Verlustrisiko bei mittelbaren Konstruktionen noch höher als bei einem Direktinvestment. Da die Anlage selbst als auch das Investitionsprojekt erfolgreich sein müssen, tragen Anlegerinnen und Anleger die Risiken aus zwei hintereinandergeschalteten Investitionen. Daher muss die Schwarmfinanzierung als Beteiligung direkt mit der Betreibergesellschaft ausgestaltet sein.
Auch dies kann als mögliche Alternative in Betracht gezogen werden, da sich das Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung aus verschiedenen Arten der weiteren finanziellen Beteiligung zusammensetzen kann. Das dargelegte Beispiel würde insgesamt den Anforderungen genügen, da beide Alternativen für sich jeweils zur Hälfte den Anforderungen an die Angemessenheit nach § 6 Abs. 3 genügen.
Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder eine kapitalgebende Schwarmfinanzierung ist neben weiteren Beteiligungsformen möglich, wenn der aus ihr erwachsende Überschuss insgesamt einem Umfang von 0,1 ct je kWh der jährlich durchschnittlich abgegebenen Strommenge entspricht. 20 Prozent der Anteile müssen angeboten werden, wenn nicht auf den Nachweis und die Ausschüttung der 0,1 Cent pro kWh abgestellt werden soll. Für diesen letztgenannten Fall gilt die Regelvermutung, dass das Kriterium erfüllt ist.
Die Ermittlung des Überschusses ist nicht erforderlich. Entweder es werden im Rahmen der sog. „weiteren finanziellen Beteiligung“ 0,1 ct/kWh gezahlt oder es gilt die Regelvermutung bei 20-prozentiger Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern und/oder Gemeinden, dass eine ausreichende Beteiligung vorliegt.
Nach § 124 Abs. 2 Satz 2 NKomVG ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Das bedeutet, dass bei den Geldanlagen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Ertrag anzustreben ist; dabei geht die Sicherheit immer dem Ertrag vor. Die Forderung nach Sicherheit stellt dabei eine Muss-Vorschrift dar, während die Erzielung eines angemessenen Ertrags nur eine Soll-Vorschrift ist. Mit dieser eindeutigen Reihenfolge untersagt der Gesetzgeber eine Anlage für spekulative Zwecke (vgl. PdK Niedersachsen Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) NdsKomVG § 124 Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens, Wertansätze 2. Absatz 2 – Die Bewirtschaftung des Vermögens Rn. 2, beck-online).
Die Berechnung der kWh nach § 6 Abs. 3 wird wie die Berechnung der Akzeptanzabgabe nach § 4 erfolgen, da in § 6 Abs. 3 Satz 1 auf die jährlich durchschnittlich abgegebene Strommenge Bezug genommen wird. Somit ist die tatsächlich eingespeiste Strommenge ausschlaggebend. Für Festbeträge muss das Angebot eine Prognose bemühen, die sich an den für die Region vorliegenden Messdaten orientiert, so wie es die Vorhabenträger auch für die Kalkulation der Anlagenfinanzierung tun. Zudem muss ein Ausgleich gefunden werden, wenn die tatsächlichen Strommengen über den Annahmen liegen, so dass im Nachhinein die Zahlungen die normierte Höhe von 0,1 ct/kWh erreichen.
Die Berechnung der kWh nach § 6 Abs. 3 wird wie die Berechnung der Akzeptanzabgabe nach § 4 erfolgen, da in § 6 Abs. 3 Satz 1 auf die jährlich durchschnittlich abgegebene Strommenge Bezug genommen wird. Somit ist die tatsächlich eingespeiste Strommenge ausschlaggebend.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt die Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung nicht für Windenergieanlagen und Freiflächenvorhaben, die der Eigenversorgung dienen. Eigenversorgung bedeutet, dass Strom aus der eigenen Anlage größtenteils selbst verbraucht wird und nur die nicht benötigten Überschüsse in das öffentliche Netz eingespeist werden. Um also von der Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung befreit zu sein, müssten die Anlagen im Wesentlichen der Eigenversorgung des Betriebs dienen und dürften nur nachrangig die überflüssige Energie einspeisen.
Sollte ein nicht geringer prozentualer Anteil der produzierten Energie eingespeist werden, deutet dies auf einen zusätzlichen kommerziellen Nutzungszweck hin. Die Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung würde in diesem Fall nur entfallen, wenn die in nicht unwesentlichem Umfang zusätzlich produzierte Energie der vertraglich vereinbarten Stromversorgung von Entnahmestellen juristischer Personen dient, die im Gebiet der betroffenen Gemeinden oder Landkreise, in einem Umkreis von 4.500 Metern um die Turmmitte der jeweiligen Windenergieanlage oder in einer Entfernung von nicht mehr als 4.500 Metern vom äußeren Rand des jeweiligen Freiflächenvorhabens liegen.
Eine entgeltliche Einspeisung nicht unwesentlicher Anteile der überschüssigen Energie würde somit zumindest für einen Teil der Anlagen die Verpflichtung zur Erstellung eines Angebots an die betroffenen Gemeinden oder Bürgerinnen und Bürger nach sich ziehen.
Sobald erste Verstöße bekannt werden oder einzutreten drohen, werden angemessene Maßnahmen getroffen werden. Dies können Hinweise, konkrete Aufforderungen mit Fristsetzung oder die Vorbereitung eines Bußgeldverfahrens sein. Für letzteres sind Ordnungswidrigkeiten im Gesetz normiert.
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erstellt am:
18.07.2024