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Häufig gestellte Fragen und Antworten zu dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz

Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz -NWindG-) sollen insbesondere die bundesrechtlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Ausbauziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) umgesetzt werden.

Dies erfolgt in Niedersachsen durch die Ausweisung der notwendigen Flächen in der Regionalplanung bzw. Anrechnung von Flächen der gemeindlichen Bauleitplanung durch die zuständigen Träger der Regionalplanung.

Der Flächenbeitragswert des Bundes von 2,2 Prozent der Landesfläche wurde für das Land Niedersachsen auf die regionalen Planungsräume heruntergebrochen. Gemeinsames Ziel von Land und regionalen Planungsträgern ist die Flächenausweisung bis 2026 (Hinwirkungspflicht). Das Gesetz ist am 18. April 2024 in Kraft getreten.

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellten Fragen zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz.

Mit weiteren Fragen zum Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) können sich insbesondere Vorhabenträger, Betreiber und Kommunen gern per E-Mail an das dafür eingerichtete Funktionspostfach der Servicestelle Erneuerbare Energien (see@mu.niedersachsen.de) wenden.

  Bildrechte: (c) g.nowack - penofoto.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.05.2024
zuletzt aktualisiert am:
18.07.2024

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