Häufig gestellte Fragen und Antworten zu dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz
Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz -NWindG-) sollen insbesondere die bundesrechtlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Ausbauziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) umgesetzt werden.
Dies erfolgt in Niedersachsen durch die Ausweisung der notwendigen Flächen in der Regionalplanung bzw. Anrechnung von Flächen der gemeindlichen Bauleitplanung durch die zuständigen Träger der Regionalplanung.
Der Flächenbeitragswert des Bundes von 2,2 Prozent der Landesfläche wurde für das Land Niedersachsen auf die regionalen Planungsräume heruntergebrochen. Gemeinsames Ziel von Land und regionalen Planungsträgern ist die Flächenausweisung bis 2026 (Hinwirkungspflicht). Das Gesetz ist am 18. April 2024 in Kraft getreten.
Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellten Fragen zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz.
Mit weiteren Fragen zum Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) können sich insbesondere Vorhabenträger, Betreiber und Kommunen gern per E-Mail an das dafür eingerichtete Funktionspostfach der Servicestelle Erneuerbare Energien (see@mu.niedersachsen.de) wenden.
Die Träger der Regionalplanung haben als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG zuständige Planungsträger jeweils sicherzustellen, dass in ihrem Planungsraum die regionalen Teilflächenziele für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.
Hierzu können sie selbst Flächen für die Windenergie in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen ausweisen oder Flächen anrechnen, die von Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen der Bauleitplanung für die Windenergie ausgewiesen sind.
Die Träger der Regionalplanung sind nicht verpflichtet, zur Erreichung der regionalen Teilflächenziele die erforderlichen Flächen zwingend selbst in ihren Regionalen Raumordnungsprogrammen auszuweisen. Die Träger der Regionalplanung tragen zwar die Verantwortung dafür, dass die regionalen Teilflächenziele in ihrem jeweiligen Planungsraum im Ergebnis erreicht werden. Dabei ist ihnen jedoch freigestellt, inwieweit sie die Ausweisung der hierfür erforderlichen Flächen selbst vornehmen oder aber sie dies ganz oder teilweise durch Anrechnung von Flächen erreichen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Kommunen für Windenergie an Land ausgewiesen sind, und zwar auch ohne diese Flächen in die Festlegungen ihrer Regionalen Raumordnungsprogramme übernehmen zu müssen.
Die Träger der Regionalplanung können auch Flächen anrechnen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Gemeinden für Windenergie an Land ausgewiesen sind.
Auf den Flächenbeitragswert werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Abs. 1 WindBG feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist.
Die Anrechenbarkeit ist in § 4 WindBG bundesrechtlich geregelt. Eine Auffassung zur Auslegung ist in der "Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen" des ML veröffentlicht.
Nein, Flächen können nicht untereinander übertragen werden können. Anderenfalls bestünde u.a. die Gefahr, Teilflächenziele zeitlich verzögert zu erreichen und die Ausbaugeschwindigkeit der erneuerbaren Energien zu hemmen.
Die festgelegten regionalen Teilflächenziele korrespondieren in zeitlicher Hinsicht unmittelbar mit den im WindBG für Niedersachsen festgelegten Flächenbeitragswerten. Die in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegten regionalen Teilflächenziele sind daher zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Bundes bis zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2032 zu erreichen. Die regionalen Teilflächenziele entsprechen in Summe den im WindBG festgelegten Flächenbeitragswerten für das Land Niedersachsen. Unabhängig davon wirken das Land und die regionalen Planungsträger auf eine Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche bereits bis Ende 2026 gemeinsam hin.
Die Flächenbeitragswerte des Bundes sind in Niedersachsen auf die Träger der Regionalplanung heruntergebrochen und helfen in ihrer Ausgestaltung der Erreichung der Ziele des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG). 2026 stellt die Landesregierung fest, ob die Flächen für die Windenergie an Land insgesamt voraussichtlich ausreichend sind, um das Klimaziel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b NKlimaG zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Land die regionalen Teilflächenziele anheben, aber nur bis zu maximal 2,5 Prozent der Landesfläche.
Nein, die sogenannte Superprivilegierung kann nur zu den im WindBG genannten Stichtagen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 eintreten, falls ein Träger der Regionalplanung das für ihn in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegte regionale Teilflächenziel nicht erfüllt hat. Durch das Herunterbrechen der Teilflächenziele auf die einzelnen Träger der Regionalplanung kann nur in diesen jeweiligen Planungsräumen eine „Superprivilegierung“ eintreten; alle anderen Träger der Regionalplanung, die ihre Teilflächenziele erfüllt haben, bleiben davon ausgenommen.
Die Superprivilegierung kann nur zu den Stichtagen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032 eintreten, falls ein Träger der Regionalplanung das für ihn in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegte regionale Teilflächenziel nicht erfüllt hat. Durch das Herunterbrechen der Teilflächenziele auf die einzelnen Träger der Regionalplanung kann nur in diesen Gebieten eine Superprivilegierung eintreten; alle anderen Träger der Regionalplanung, die ihre Teilflächenziele erfüllt haben, bleiben davon ausgenommen.
2026 wird von der Landesregierung evaluiert, ob das leistungsbezogene Ausbauziel des Niedersächsischen Klimagesetzes von 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land mit dem Flächenbeitragswert von 2,2 Prozent der Landesfläche voraussichtlich erreicht werden kann. Daraus könnte eine mögliche Anhebung auf 2,5 Prozent der landesweiten Fläche für die Windenergienutzung an Land folgen.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die in § 3 Abs. 4 Satz 1 NWindG genannten Angaben in Form von GIS-Daten entsprechend § 98 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 gemeldet werden.
Für den beschleunigten Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist es erforderlich, dass das Land über einen möglichst aktuellen Überblick über den Bearbeitungsstand laufender Genehmigungsverfahren verfügt. Nur dann besteht die Möglichkeit, potentiellen Problemen in Genehmigungsverfahren frühzeitig nachzugehen. Ebenso ist auch die Kenntnis laufender Flächenausweisungen für ein Monitoring der Entwicklung erforderlich. Die Datenerhebungen sind ferner erforderlich, um die bundesrechtlichen Berichtspflichten gemäß § 98 EEG 2023 erfüllen zu können.
Nach dem neuen § 5 Abs. 5 Satz 7 NROG ist die Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms unabhängig von der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz möglich. Hierfür muss jedoch absehbar sein, dass sich die Planungsträger in ihrem Planungsraum der Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung nach § 2 NWindG weiter annähern.
Mehr Infos gibt es in den Arbeitshilfen für die Ausweisung von Windenergiegebieten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Nein, ein Bericht über die Flächenzielerreichung führt nicht unmittelbar dazu, dass diese festgestellt wird. Die Feststellung hat gesondert zu erfolgen, bspw. bei Neuaufstellung oder Änderung eines RROPs.
Artikel-Informationen
erstellt am:
08.05.2024
zuletzt aktualisiert am:
18.07.2024