2. Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes - die wichtigsten Fakten zum Heizungstausch
Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett die 2. Novellierung zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Hier die wichtigsten Fakten:
- Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
- Bestehende Heizungen könnten weiterbetrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
- Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
- Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 % grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten, mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.
- Der Umstieg soll durch Förderung gerade für untere und mittlere Einkommensgruppen unterstützt werden.
Aktuell ist das Gesetz im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat. Letztlich wird entscheidend sein, was die Parlamente beschließen. Insoweit können können sich obige Regelungen noch ändern.
Das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz greift Hinweise und Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Umsetzung des GEG auf.
Aus diesem Grund hat das Ministerium ein Funktionspostfach (Energiesparen@mu.niedersachsen.de) eingerichtet, an das allgemeine (Auslegungs-) Fragen gerichtet werden können.
Weiterführende Informationen zum GEG bietet die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen bereit: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/Gebaeudeenergiegesetz-GEG-3242
Hier gibt es außerdem eine Übersicht zu den Beratungsangeboten: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/energieberatung/hauseigentuemer/index.php