Informationen für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf)
+++++ Aktuelle Information: Ab 01.01.2020 sind die Anträge zur Förderung von wolfsabweisenden Präventionsmaßnahmen und zur Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen. +++++ |
1. Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen
Durch Wolfsübergriffe entstehen Tierhalterinnen und Tierhaltern im Regelfall wirtschaftliche Belastungen insbesondere durch Nutztierrisse. Das Land gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO als freiwillige Zahlungen zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Was kann bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen berücksichtigt werden?
Billigkeitsleistungen werden im Einzelnen gewährt für
- den amtlich ermittelten Wert der durch den Wolf verursachten Schäden an Tieren für Tierverluste (insbesondere direkte Tötung, Verluste aufgrund vorhergehender Verletzungen sowie Verluste durch Verwerfen [Fehlgeburte/Aborte]) oder Verletzungen
- die erforderlichen Ausgaben für Tierarztkosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Tierwertes einschließlich Kosten der Medikamente (Nachweis durch einzureichende Belege)
Billigkeitsleistungen werden nicht für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden gewährt, die über die vorgenannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen.
Für welche Tiere werden Billigkeitsleistungen gewährt?
Zahlungen erfolgen nur für Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder, Pferde, Hütehunde sowie Herdenschutztiere.
Voraussetzungen der Gewährung
- Eine amtliche Protokollierung der beim Wolfsübergriff getöteten, verletzten oder anderweitig beeinträchtigten Tiere ist für jeden Einzelfall erforderlich. Die Protokollierung erfolgt durch die Wolfsbeauftragte oder den Wolfsbeauftragten der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V., die vom MU bestellte regionale Wolfsberaterin oder den bestellten regionalen Wolfsberater oder anderen von MU bestellten Personen.
- Es ist umgehend nach Feststellung des Nutztierrisses eine der vorgenannt befugten Personen zur Protokollierung des Wolfsrisses einzuschalten. Die Kontaktdaten dieser Personen sind der Internetseite des NLKWN zu entnehmen.
- Eine amtliche Feststellung über den Wolf als Verursacher der Schäden an Tieren ist für jeden Einzelfall erforderlich. Die amtliche Feststellung erfolgt durch den NLWKN in seiner Funktion als Fachbehörde für Naturschutz. Die Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn der Wolf als Verursacher mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde. Die amtliche Feststellung über die Verursacherschaft erfolgt über den 01.01.2020 hinaus weiterhin durch den NLWKN.
- In den Gebieten der „Förderkulisse Herdenschutz" muss ein besonderer wolfsabweisender Grundschutz für Schafe, Ziegen und Gatterwild bestehen. Seit dem 06.12.2017 ist das gesamte Landesgebiet Förderkulisse und seit dem 06.06.2018 ist nunmehr für das gesamte Landesgebiet die Umsetzung des wolfsabweisenden Grundschutzes gem. der Anlagen 1 und 2 der Richtlinie erforderliche Voraussetzung für die Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen.
Ausnahme: Wenn rechtliche Vorschriften die Errichtung des Grundschutzes nicht zulassen (z. B. im Deichbereich, an Wasserstraßen), können Billigkeitsleistungen unabhängig vom wolfsabweisenden Grundschutz gewährt werden. - Für Pferde und Rinder werden Billigkeitsleistungen grundsätzlich ohne Anforderungen an einen besonderen wolfsabweisenden Grundschutz gewährt. Die Tierbestände sind jedoch entsprechend der Vorgaben der guten fachlichen Praxis zu halten und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umzusetzen.
Wer kann Anträge auf Billigkeitsleistungen stellen?
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften können Anträge auf Billigkeitsleitungen, zum anteiligen Ausgleich der durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen, stellen. Insofern sind neben haupt- und nebenberuflichen Tierhaltern auch reine Hobbytierhalter antragsberechtigt.
In welchem Umfang werden Billigkeitsleistungen gewährt?
- Es werden Billigkeitsleistungen bis zu 100 % des ermittelten Betrages der amtlichen Wertermittlung (auf Basis von Werttabellen, die mit der Landwirtschaftskammer abgestimmt wurden) sowie bis zu 100 % der indirekten Kosten (Tierarzt, Medikamente) gewährt. Dabei gilt eine maximale Höchstgrenze von 5.000 Euro pro Tier.
- Die Zahlung der Billigkeitsleistung an die jeweilige Tierhalterin oder den jeweiligen Tierhalter ist auf maximal 30.000 Euro pro Jahr beschränkt. Diese Betragsobergrenze gilt gleichermaßen für Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion, allgemeine wirtschaftliche Unternehmen sowie Hobbytierhalter.
- Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstige Ausgleichszahlungen für die betreffenden Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, dürfen 100 Prozent der direkten sowie 100 Prozent der indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen.
Wo und wie können Anträge gestellt werden?
Bewilligungsstelle für Antragsstellungen ab 01.01.2020 ist die Niedersächsische Landwirtschaftskammer (LWK). Antragsvordrucke für Billigkeitsleistungen werden zusammen mit dem Schreiben über die amtliche Feststellung des Wolfes als Verursacher des betreffenden Nutztierrisses direkt dem jeweiligen Nutztierhalter zugesandt.
Welche EU-Beihilfevorschriften sind für die Gewährung der Billigkeitsleistungen zu beachten?
Bei der Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktionen bzw. wirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere nachfolgende Vorgaben der EU-Kommission einzuhalten.
- Die Zahlung einer Billigkeitsleistung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Haupt- oder Nebenerwerb erfolgt als unter Beachtung des Teils II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Fortsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. EU Nr. C 204 v. 01.07.2014, S. 1). Daneben sind die weiteren einschlägigen Vorgaben der Rahmenregelung einzuhalten. Diese sind in der Richtlinie im Einzelnen benannt.
- Die Zahlung von Billigkeitsleistungen an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt weiterhin als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
- Die Zahlungen von Billigkeitsleistungen an reine Hobbytierhalter fallen nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften.
2. Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz
Neben den vorgenannten Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen können Nutztierhalter unter nachfolgenden Voraussetzungen beim Land Niedersachsen Zuwendungen zum Herdenschutz beantragen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden können Aufrüstungen und einmalige Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör zur Erreichung eines wolfsabweisenden Grundschutzes sowie die Anschaffung von Herdenschutzhunden.
Zuwendungen sind grundsätzlich zum Herdenschutz von Schafen, Ziegen und Gatterwild zur Erreichung des definierten Grundschutzes vorgesehen. In den in der Richtlinie benannten Ausnahmefällen können auch Schutzmaßnahmen für Rinder und Pferde gefördert werden.
Nicht förderfähig sind Folgekosten (einmalige oder laufende Personal- und Sachkosten) für Aufbau und Unterhaltung der vorgenannten Präventionsmaßnahmen sowie Futter, Hundesteuer, Versicherung, Tierarztkosten sowie für die Ausbildung der Hunde und deren Halterinnen und Halter.
In welchen Gebieten können Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz gefördert werden?
Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen sind seit dem 06.12.2017 grundsätzlich im gesamten Landesgebiet als "Förderkulisse Herdenschutz" förderfähig.
Wer kann Anträge auf Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen stellen?
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, die eine Nutztierhaltung im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben, können Förderanträge stellen. Auch Kleinsttierhalter und Hobbytierhalter sind seit dem 24.10.2018 antragsberechtigt.
In welchem Umfang werden Präventionsmaßnahmen gefördert?
Es können nunmehr bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Auf den Höchstsatz sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen anzurechnen. Die Zahlung ist auf maximal 30.000 Euro pro Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger bzw. Betrieb begrenzt. Die Betragsobergrenzen von jeweils 30.000 Euro für Billigkeitsleistungen und Präventionsmaßnahmen dieser Richtlinie gelten getrennt voneinander.
Wo und wie können Anträge gestellt werden?
Bewilligungsstelle für Antragsstellungen ab 01.01.2020 ist die Niedersächsische Landwirtschaftskammer (LWK). Antragsvordrucke sind bei der LWK erhältlich.
Bei der Regelung in Abschnitt III Nummer 6.3 der Richtlinie handelt es sich um Erfordernisse aus EU-beihilferechtlicher Sicht hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung und des Inhaltes des Zuwendungsantrages. Davon unbenommen bleiben die Regelungen des Landeshaushaltsrechts gem. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht vorher begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon auf Antrag eine Ausnahme in Form der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns zulassen.
Welche EU-Beihilfevorschriften sind für die Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen zu beachten?
Bei der Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktionen bzw. wirtschaftliche Unternehmen sind insbesondere nachfolgende Vorgaben der EU-Kommission einzuhalten.
- Die Zahlung einer Zuwendung für Präventionsmaßnahmen an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Haupt- oder Nebenerwerb erfolgt unter Beachtung des Teils II Abschnitt 1.1.1.1 der o.g. Rahmenregelung der Europäischen Kommission. Zusätzlich sind die weiteren einschlägigen Vorgaben der Rahmenregelung einzuhalten. Diese sind in der Richtlinie im Einzelnen benannt.
Die Zahlung einer Zuwendung für Präventionsmaßnahmen an ein Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt weiterhin als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Vorschriften der EU-Kommission:
Rahmenregelung DER KOMMISSION (ABl. EU Nr. C 204 v. 01.07.2014, S. 1)
VERORDNUNG (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION: Anwendung der Artikel 107 und 108 auf De-minimis-Beihilfen
Artikel-Informationen
erstellt am:
25.11.2014
zuletzt aktualisiert am:
19.02.2021