Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten (EELA)
Förderperiode KLARA 2023 - 2027
Die Fördermaßnahmen „Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB)“ und „Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften (EELA)“ der ELER-Förderperiode 2023 - 2027 werden in der neuen Förderperiode durch die Maßnahme„ Erhalt und Entwicklung der Biologischen Vielfalt (BiolV)“ fortgeführt. Diese greift das bisherige Förderangebot der investiven Naturschutzfördermaßnahmen auf und fasst diese zusammen. Hier gehts zu BiolV.
Für die EU-Förderperiode 2014 bis 2020 - verlängert bis 2022 - (Beginn: 01.01.2014) wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die ELER-VO durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds und des Entwurfes des künftigen ELER-Programms Niedersachsen und Bremen (PFEIL) die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Richtlinie EELA) erarbeitet.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Sicherung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Die Förderung unterstützt somit insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen.
Die PFEIL-Fördermaßnahme EELA unterteilt sich in zwei Teilbereiche:
EELA - Untermaßnahme "Pläne für Lebensräume und Arten"
Gefördert wird:
- die Ausarbeitung und Aktualisierung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,
- die Ausarbeitung und Aktualisierung von Pflege- und Entwicklungsplänen für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,
- die Ausarbeitung und Aktualisierung sonstiger projektbezogener Planungen und Konzepte,
- die Ausarbeitung und Aktualisierung von Konzepten für Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen.
EELA - Untermaßnahme "Vorhaben für Lebensräume und Arten"
Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen der ländlichen Landschaften sowie der entsprechenden Arten und deren Lebensgemeinschaften, z.B.:
- Maßnahmen für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände inkl. Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Talauen, naturnahe Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder, sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie konkrete Projekte zum Schutz, zur Förderung und Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten,
- die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen,
- die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement,
- Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung,
- der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Vorhaben,
- der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (auch Anbauten),
- die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,
- die Erstellung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von konkreten Projekten,
- Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung sowie die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung,
- der Erwerb und die Anpachtung von wertvollen Flächen für den Naturschutz.
Diese Vorhaben leisten einen Beitrag zum Prioritäten Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000.
Ansprechpartnerin für die Fördermaßnahme des Naturschutzes im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist:
Frau Sabine Häring-Strotkötter, Referat N1, Tel.: 0511-120-3535, Email
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Das Land gewährt Zuwendungen an finanzschwache Kommunen für die teilweise Deckung der notwendigen Kofinanzierung von EU-Förderprojekten mit Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014-2020 und 2021-2027 (Kofinanzierungsrichtlinie — KofiRL)
RdErl. d. MB v. 18.07.2022 - Nds. MBl. Nr. 31/2022
Bewilligungsbehörde ist das für die Kommune zuständige Amt für regionale Landesentwicklung (ArL). Dort erhalten sie weitere Informationen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
06.06.2014
zuletzt aktualisiert am:
24.08.2023