PflanzenabfallVO-Text Nds. GVBl. 01-2015
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Pflanzliche Abfälle und Treibsel
Pflanzenabfallverordnung gibt Vorrang für Verwertung –
Abfallbehörde kann Verbrennen von Pflanzenabfall im Einzelfall zulassen –
Brauchtumsfeuer und Kompostierung unterliegen nicht der Verordnung
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel in Niedersachsen ist neu geregelt worden, um eine optimale Verwertung zu ermöglichen und Gesundheitsbelastungen zu vermeiden. Die Pflanzenabfallverordnung setzt Europa- und Bundesrecht um, berücksichtigt den Vorrang der Verwertung und bestimmt Voraussetzungen für Ausnahmen.
Die Pflanzenabfallverordnung regelt das offene Verbrennen zum Zweck der Beseitigung außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen, nicht jedoch die Zulassung oder das Verbot von offenen Feuern zu anderen Zwecken. Deshalb sind beispielsweise offene Feuer, die wie Osterfeuer der Brauchtumspflege dienen, nicht Gegenstand der neuen Verordnung. Die neue Verordnung betrifft auch nicht das Kompostieren.
Die nach der alten Brennverordnung möglichen allgemeinen Brenntage sind mit den aktuellen bundes- und europarechtlichen Regelungen zur Abfallhierarchie und zum Umgang mit Bioabfällen nicht mehr vereinbar: Demnach müssen alle Abfälle erfasst, sortiert und verwertet oder in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Als Verwertung gilt auch die Kompostierung von Pflanzen- und Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück.
Die in der Verordnung bestimmten Voraussetzungen entsprechen dem auf europäischer und internationaler Ebene geltenden Leitsatz des Verursacherprinzips. Danach sollen die Erzeuger und Besitzer von Abfällen diese so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.
Mit der Verordnung wird nach einer Anzeige bei der zuständigen Behörde zugelassen, pflanzliche Abfälle zum Zweck der Beseitigung zu verbrennen, wenn
- ein Befall mit bestimmten Schadorganismen vorliegt oder
- es bei im Wald angefallenen pflanzlichen Abfällen aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist.
Mit einer Einzelfallgenehmigung kann von der zuständigen Behörde zugelassen werden, pflanzliche Abfälle und Treibsel zu beseitigen, wenn eine Verwertung und Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich sind oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden können.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen und Maßnahmen wird mit der Pflanzenabfallverordnung auf die unteren Abfallbehörden bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und bestimmten großen selbständigen Städten übertragen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
15.01.2015