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erstellt am:
18.05.2017
Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Björn Thümler (CDU) geantwortet.
Vorbemerkung der Abgeordneten
Wie man aus Fachkreisen hört, soll die BefahrensVO des Nationalpark Wattenmeer novelliert werden. Die Nationalparkverwaltung soll einen Antrag an das Umweltministerium gestellt haben.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die „Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV)“ hat insbesondere die Festlegung von Höchstgeschwindigkeiten, Regelungen zum Befahren der Ruhezone des Nationalparks sowie die Festsetzung von besonderen Gebieten zum Schutz von Vögeln bzw. Seehunden zum Gegenstand. Sie beruht auf der Rechtsgrundlage des § 5 Satz 3 Bundeswasserstraßengesetz, der lautet: „Das Befahren der Bundeswasserstraßen in (…) Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.“
Die bestehende Befahrensverordnung des Bundes datiert von 1992. Insbesondere ihr Geltungsbereich bezieht sich auf die seinerzeitigen Abgrenzungen der drei Wattenmeer-Nationalparke, für Niedersachsen auf den Stand 1986, also auf den ursprünglichen Geltungsbereich des Nationalparks in seiner damaligen Zonierung. Dies entspricht nicht mehr dem aktuellen Schutzgebiet. So wurde der Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ zuletzt 2010 neu abgegrenzt, so dass nunmehr auch der Geltungsbereich der Befahrensverordnung an das Schutzgebiet angepasst werden muss Zudem bedürfen die damals festgesetzten besonderen Vogel- bzw. Seehundsschutzgebiete, die nicht mit den sonstigen Ruhezonen des Nationalparks verwechselt werden dürfen, einer neuen Bewertung bzw. eines neuen Zuschnitts, da sich die örtlichen sowie verbreitungstatsächlichen Gegebenheiten aufgrund der besonderen Dynamik im Wattenmeer naturgemäß verändert haben. Des Weiteren hatte sich die Vollzugsfähigkeit einzelner Regelungen als in der Praxis schwer handhabbar erwiesen: so sollte abweichend von der bisherigen Regelung die Befahrensmöglichkeit von der Zonierung der Nationalparke entkoppelt werden und die Ruhezone zukünftig auch außerhalb des Zeitfensters von drei Stunden vor bis nach Hochwasser befahrbar sein. Dies würde die Handhabung der VO erheblich erleichtern.
Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen gemeinsam bereits seit über zehn Jahren darum, eine Novellierung der Befahrensverordnung zu erreichen. Ein erster Vorstoß beim damaligen Bundesministerium für Verkehr führte jedoch nicht zum Erfolg. Derzeit erscheint eine neue Initiative höhere Chancen auf Verwirklichung zu haben. Denn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als Verordnungsgeber hat vor dem Hintergrund von Schutzbedürfnissen in der AWZ offenbar ein Eigeninteresse zur Anpassung der Verordnung.
Grundlage der gegenwärtigen Länderabstimmungen ist seitens Niedersachsens weiterhin der Arbeitsstand von 2003, modifiziert nach Maßgabe der naturräumlichen Veränderungen und ergänzt um Gebiete zum Seegrasschutz. Dieser Arbeitsstand ist das Ergebnis von sechs Gesprächsrunden 2002/2003 zwischen der Nationalparkverwaltung und über 25 Wassersport- und Naturschutzverbänden sowie Vorort- Behörden, aktualisiert im Rahmen weiterer drei Erörterungstermine mit Wassersportverbänden in Cuxhaven, Oldenburg und Wilhelmshaven in 2015/2016. Hierbei konnte über die weitaus meisten Anpassungsvorschläge Einigung zwischen den interessierten Beteiligten erzielt werden.
Nachgeordnete Behörden der Umweltministerien in Niedersachsen und Schleswig-Holstein bzw. der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie erarbeiten im Auftrag der Ministerien derzeit in enger Abstimmung konkrete Anpassungsvorschläge, die sodann als gemeinsamer Antrag der drei Länder auf Änderung der Befahrensverordnung an den Bund adressiert werden sollen. Für Niedersachsen ist als nachgeordnete Behörde die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“ tätig. Es ist aktuell davon auszugehen, dass ein zwischen den drei Ländern abgestimmter Antrag in den kommenden Wochen beim Bund eingereicht wird.
1. Hat das Ministerium einen Antrag der Nationalparkverwaltung Niedersachsen zur Novellierung der BefahrensVO des Nationalparks Wattenmeer erhalten, und, wenn ja, wann, und was ist die Begründung?
Siehe Vorbemerkung.
2. Was für Inhalte der BefahrensVO werden wie novelliert?
Siehe Vorbemerkung. Des Weiteren werden Änderungen für mehrere Einzelregelungen angeregt, etwa eine Geschwindigkeitsregelung, die sich im Küstenmeer an der Basislinie orientiert, und eine Darstellung der entlang der niedersächsischen Küste festgelegten Kitesurfzonen.
Die tatsächliche Ausgestaltung einer Novellierung obliegt dem BMVI.
3. Werden die verschiedenen Verbände bezüglich der Novellierung angehört und, wenn ja, wann?
Siehe Vorbemerkung.
Die für ein Änderungsverfahren der Befahrensverordnung verantwortliche Behörde ist das BMVI. Es ist davon auszugehen, dass das BMVI hierzu – wie üblich – wiederum die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände beteiligt.
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erstellt am:
18.05.2017